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Erneuerung eines defekten Wasserboilers durch den Mieter – Anspruch auf Mietzinsminderung?
§ 1096 ABGB regelt den Mietzinsminderungsanspruch bei Schadhaftigkeit eines Boilers bzw. einer Therme. Die Meinungen über die Dauer des Anspruches gehen weiter auseinander. Wie hat der OGH in diesem Fall entschieden?
Geschäftszahl
OGH 14.11.2013, 2 Ob 165/13y
Norm
Leitsatz
Quintessenz:
§ 1096 ABGB regelt den Mietzinsminderungsanspruch bei Schadhaftigkeit eines Boilers bzw einer Therme. Die Meinungen über die Dauer des Anspruches gehen weiter auseinander, wobei in vorliegender Entscheidung festgestellt wurde, dass dieser nicht über die Dauer der Unbrauchbarkeit hinaus bestehe.
OGH: Laut § 1096 ABGB hat der Mieter ein Recht auf Mietzinsminderung, wenn eine Heiztherme oder ein Wasserboiler schadhaft wird und den Mieter selbst keine Pflicht zu Erneuerung trifft. Was die zeitliche Dauer betrifft, in der der Mietzinsminderungsanspruch besteht, gehen die Meinungen auseinander. Einerseits wird von maßgeblichen Teilen der Lehre (siehe Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht) die Meinung vertreten, dass in solchen Fällen, ein Anspruch auf Mietzinsminderung auch nach der Behebung des Mangels durch den Mieter auf eigene Kosten bestehe. Andererseits vertritt H.Böhm die Ansicht, dass der Wortlaut des § 1096 oben genannter Meinung keinen Spielraum gewähre, denn „für die Dauer der Unbrauchbarkeit“ schließe einen Mietzinsminderungsanspruch nach Behebung des Schadens völlig aus.
Im vorliegenden Fall stellte der OGH fest, dass ein Zinsminderungsrecht über die Dauer der Unbrauchbarkeit hinaus mit dem Gesetzeswortlaut des § 1096 nicht vereinbar sei. Eine gegenteilige Ansicht könne nur dann zutreffen, wenn § 1096 ABGB über seinen Wortlaut hinaus auch auf Fälle wie dem vorliegenden anzuwenden wäre. Eine analoge Anwendung setzt aber eine planwidrige Gesetzeslücke voraus. In diesem Zusammenhang ist die WRN 2006 zu erwähnen, da diese den Umstand bekräftigt, dass keine analoge Anwendung vorliegt. Insbesondere die Novellierung des § 10 MRG stellt klar, dass der neu geschaffene Investitionsersatzanspruch des Mieters für die Erneuerung einer Therme oder eines Boilers keine Auswirkungen auf die dem Mieter wegen eines Ausfalls der im Mietgegenstand vorhandenen Heiztherme bzw des Warmwasserboilers zustehenden Ansprüche gem § 1096 ABGB hat. Diese Ansprüche stehen dem Mieter weiterhin zu. Wenn daher § 1096 ABGB nicht im Sinne des von den Kritikern der Rechtsprechung angestrebten Ergebnisses geändert worden ist, ist eine planwidrige Lücke auszuschließen, mit der eine Analogie zu machen wäre.
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