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Fällt die Installation einer Videoüberwachungsanlage in den Anwendungsbereich des § 9 MRG?
Die Installation einer Videoüberwachungsanlage, die sich teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des Mietobjekts befindet, ist dem § 9 MRG zu unterstellen und im Verfahren nach § 37 MRG zu behandeln.
Geschäftszahl
OGH 16.11.2012, 6 Ob 229/11m
Norm
§§ 9, 37 MRG
Leitsatz
Quintessenz:
Die Installation einer Videoüberwachungsanlage, die sich teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des Mietobjekts befindet, ist dem § 9 MRG zu unterstellen und im Verfahren nach § 37 MRG zu behandeln.
OGH: Die Bestimmung des § 9 Abs 1 MRG sieht vor, dass der Hauptmieter eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstands dem Vermieter anzuzeigen hat. Wenn der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ablehnt, gilt seine Zustimmung als erteilt.
Der Anwendungsbereich des § 9 MRG betrifft grundsätzlich nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstands. Allerdings ist in der jüngeren Rechtsprechung eine Tendenz erkennbar, den Anwendungsbereich von § 9 MRG etwas weiter zu ziehen:
Über Anträge, die die Veränderung (Verbesserung) der zum entgeltlichen Gebrauch überlassenen Wohnung oder des Geschäftsraums (§ 9 MRG) betreffen, ist gemäß § 22 Abs 1 Z 4 iVm Abs 4 WGG (vgl § 37 Abs 1 Z 6 MRG) ist, im Außerstreitverfahren zu entscheiden.
Es sind sowohl Duldungsansprüche des Hauptmieters nach § 9 Abs 1 MRG als auch – die in casu geltend gemachten – Unterlassungsansprüche des Vermieters dem Wirkungsbereich des Außerstreitrichters zugeordnet. Lediglich vertragliche Ansprüche sind im Rechtsweg durchzusetzen. Die für Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstands (§ 9 MRG) in § 37 Abs 1 Z 6 MRG (bzw hier § 22 Abs 1 Z 4 iVm Abs 4 WGG) normierte Verweisung ins Außerstreitverfahren gilt auch für – hier gegenständliche – Entfernungsbegehren und Wiederherstellungsbegehren in Fällen, in denen der Mieter Veränderungen (Verbesserungen), die nach § 9 MRG der Zustimmung des Vermieters bedürfen, ohne dessen Zustimmung vorgenommen hat.
Zu beachten ist, dass Ansprüche aus der Veränderung des Mietgegenstands nur dann (ausnahmsweise) nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Rechtsweg durchzusetzen sind, wenn sie sich nicht unmittelbar auf das Gesetz, sondern auf eine konkrete Vereinbarung im Mietvertrag stützen. Für den Fall, dass aber das Klagebegehren auf eine Mietvertragsbestimmung gestützt wird, liegt damit noch nicht zwangsläufig die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs vor.
Wird vertraglich nur das vereinbart, was sich ohnehin bereits aus § 9 MRG ergibt, so reicht die vertragliche Bestimmung für die Annahme des streitigen Rechtswegs nicht aus. Ausschließlich konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags.
Da die in casu behaupteten vertraglichen Vereinbarungen allerdings keine konkreten Absprachen darstellen, die über das, was sich ohnehin aus dem Gesetz ergibt, hinausgehen, ist die gegenständliche Rechtssache im außerstreitigen Verfahren zu erledigen.
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