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Gartenhaus – Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes?
Nicht jede wertneutrale Veränderung stellt eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses dar. Hierzu ist es notwendig, dass die Veränderung gleichzeitig eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt.
Geschäftszahl
OGH 24.04.2012, 5 Ob 208/11s
Norm
§ 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002, § 37 Abs 5 WEG 2002
Leitsatz
Quintessenz:
Nicht jede wertneutrale Veränderung stellt eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses dar. Hierzu ist es notwendig, dass die Veränderung gleichzeitig eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt. Es widerspricht dem Wortlaut des § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 schutzwürdigen Interessen anderer Wohnungseigentümer, wenn das äußere Erscheinungsbild des Hauses negativ beeinträchtigt wird.
OGH: Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderung darf allerdings weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. (§ 16 Abs 1 Z 2 WEG 2002)
Dem in casu ca 20 m² großen und über 4 m hohen hölzernen Gartenhaus kommt beim Zufahren und Zugehen zur Liegenschaft eine erhebliche Auffälligkeit zu. Der Anblick des im Vordergrund stehenden, aufragenden Gartenhauses in der beschriebenen Form steht im störenden Gegensatz zum Konzept des mit klaren Formen horizontal gegliederten, in Terrassen dem Hang folgenden Baukörpers. Es liegt eine negative Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Wohnhausanlage vor.
Duldungspflichten aus vertraglichen Vereinbarungen können nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 sein, weil sie gerade nicht genehmigungsbedürftig wären. Folglich hat die Zustimmung der Mehrheit oder des Verwalters, aber auch eine Zusage des Wohnungseigentumsorganisators im Verfahren, keine Relevanz (vgl 5 Ob 25/90 wobl 1991/53). Für den Fall, dass ein Änderungsbegehren auf Vereinbarung gestützt wird, kann dieses nur im streitigen Verfahren geltend gemacht werden.
Die Zulässigkeit einer Änderung nach baurechtlichen Vorschriften begründet für sich noch keine Duldungspflicht der anderen Wohnungseigentümer.
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