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Mietzinsminderungsanspruch im Sinne des § 1096 ABGB wegen Bauarbeiten im Nebengebäude
Die Mietzinsminderung gem § 1096 ABGB kommt im Fall eines Mangels am Bestandobjekt zur Anwendung. Bei solchen Mängeln bedarf es keines Verschuldens seitens des Bestandgebers, es tritt die Zinsminderung allein schon von Gesetzes wegen in Kraft.
Geschäftszahl
OGH 06.11.2013, 5 Ob 57/13p
Norm
§ 1096 Abs 1 ABGB
Leitsatz
Quintessenz:
Die Mietzinsminderung gem § 1096 ABGB kommt im Fall eines Mangels am Bestandobjekt zur Anwendung. Bei solchen Mängeln bedarf es keines Verschuldens seitens des Bestandgebers, es tritt die Zinsminderung allein schon von Gesetzes wegen in Kraft. Eine Ausnahme davon bildet die Frage von Baustellen auf Nachbargrundstücken und allfälligen Immissionen. Diese sind in einem geschlossenen Siedlungsgebiet als gelegentliche Baumaßnahmen zu akzeptieren, weshalb hier kein Mietzinsminderungsanspruch besteht.
OGH: Damit es zu einer Mietzinsminderung gemäß § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB kommt, bedarf es keines Verschuldens seitens des Bestandgebers. Die Zinsminderung tritt kraft Gesetzes ein. In diesem Zusammenhang ist die Beurteilung der Brauchbarkeit des Bestandobjekts maßgebend, wobei immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Um ein allfälliges Maß einer etwaigen Beeinträchtigung ermitteln zu können, werden die Grundsätze des § 364 Abs 2 ABGB analog herangezogen. Wenn Mängel im Inneren des Bestandobjekts, die schon bei Übergabe vorhanden waren, geltend gemacht werden, so ist davon auszugehen, dass die Mängelbehebung bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Bestandgegenstandes gefordert worden ist.
Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der OGH mit der Frage von Baustellen auf einer Nebenliegenschaft und daraus resultierenden Immissionen. Bei Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück ist laut OGH davon auszugehen, dass in einem geschlossenen Siedlungsgebiet mit gelegentlichen Baumaßnahmen zu rechnen sei und daher die von einer Baustelle ausgehenden Immissionen nicht als Mangel am angrenzenden Nachbargrundstück geltend gemacht werden könnten, sondern als ortsüblich anzusehen seien. Sich auf die Entscheidung 10 Ob 46/04v stützend kam der OGH zu der Ansicht, dass während der Zeit der Bauarbeiten im Sinne des § 1096 ABGB keine Mietzinsminderungsansprüche geltend gemacht werden können.
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