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„Sessel-Attacke“ auf die Geschäftsführer der Vermieterin als Kündigungsgrund?
Eine „Sessel-Attacke“ auf die Geschäftsführer der Vermieterin während einer mündlichen Streitverhandlung, die Verletzungen eines Geschäftsführers nach sich zieht, ist den Umständen nach nicht als geringfügig einzustufen.
Geschäftszahl
OGH 26.03.2016, 7 Ob 35/16x
Norm
§ 30 Abs 2 Z 3 MRG
Leitsatz
Quintessenz:
Die strafbare Handlung an sich verwirklicht den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG. Eine „Sessel-Attacke“ auf die Geschäftsführer der Vermieterin während einer mündlichen Streitverhandlung, die Verletzungen eines Geschäftsführers nach sich zieht, ist den Umständen nach nicht als geringfügig einzustufen. Eine Aufkündigung des Mietvertrages auf dieser Grundlage ist rechtswirksam.
OGH: Wenn es sich nicht um eine nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnende strafbare Handlung handelt, so verwirklicht die strafbare Handlung an sich bereits den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG.
Die Begriffe „Mitbewohner“ bzw „im Haus wohnende Person“ iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG sind nach der Rspr weit auszulegen. Umfasst ist auch der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer sowie dessen Verwalter oder in Verwaltungsfunktion tätige Angehörige. Auch die Geschäftsführer der Vermieterin als Opfer der strafbaren Handlung gehören zum geschützten Personenkreis.
Geht ein Mieter während einer mündlichen Streitverhandlung mit Sesseln auf die Geschäftsführer der Vermieterin los, zerschlägt durch einen Wurf mit einem Sessel den Zeugentisch und verletzt im Zuge der Attacke einen der Geschäftsführer, so ist nicht von einem geringfügigen Fehlverhalten auszugehen.
Eine auf dieser Grundlage ausgesprochene Aufkündigung des Mietvertrages über eine Wohnung ist rechtswirksam, weil der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG verwirklicht ist.
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