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Umwidmung eines Büros in eine Frühstückspension zulässig?
Eine Widmungsänderung muss gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 der Verkehrsübung oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers entsprechen und darf keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer darstellen.
Geschäftszahl
OGH 26.05.2011, 5 Ob 43/11a
Norm
§§ 16 Abs 2 Z 1, 2 WEG 2002
Leitsatz
Quintessenz:
Eine Widmungsänderung muss gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 der Verkehrsübung oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers entsprechen und darf iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer darstellen.
OGH: Da im vorliegenden Rechtsfall die von den Antragstellern erworbenen Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, von Beginn an als „Büroräume“ gewidmet waren und als solche auch verwendet wurden, ist davon auszugehen, dass eine Widmungsänderung des Objektes nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 möglich sein kann.
Demnach muss die Widmungsänderung einerseits gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 der Übung des Verkehrs oder aber dem wichtigen Interesse des betreffenden Wohnungseigentümers gerecht werden und andererseits gem § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer nach sich ziehen.
Jedenfalls stellt eine Umwidmung von Büroräumlichkeiten zu einer Frühstückspension eine erhebliche Beeinträchtigung der üblichen Miteigentümer dar, da ein erheblicher Unterschied zwischen einem an Werktagen zu Bürozeiten stattfindenden Parteienverkehr und der Nutzung eines Objekts für Zwecke einer Frühstückspension mit 20 Pensionszimmern besteht.
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