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Vorbehaltlose Zahlung des Pachtzinses gleich Verzicht auf Zinsminderung?
Wird der vorgeschriebene monatliche Pachtzins vorbehaltlos bezahlt, gilt dies als Verzicht auf einen bestehenden Zinsminderungsanspruch. Der Anspruch auf Pachtzinsminderung besteht nur bis zur Sanierung des Schadens und Herstellung der Benutzbarkeit.
Geschäftszahl
OGH 13.12.2012, 1 Ob 216/12i
Norm
§ 1096 ABGB
Leitsatz
Quintessenz:
Wird der vorgeschriebene monatliche Pachtzins vorbehaltlos bezahlt, gilt dies als Verzicht auf einen bestehenden Zinsminderungsanspruch. Der Anspruch auf Pachtzinsminderung besteht nur bis zur Sanierung des Schadens und Herstellung der Benutzbarkeit.
OGH: Verpächter sind gemäß § 1096 ABGB verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit.
In casu hat der Beklagte den vorgeschriebenen monatlichen Pachtzins trotz Wasserschadens bis einschließlich Jänner 2008 vorbehaltlos bezahlt und berief sich erst im Februar auf die Minderung des Pachtzinses um die Hälfte. Damit hat er auf eine Zinsminderung für den davor liegenden Zeitraum verzichtet. Maßgeblich für die Beurteilung eines Zinsminderungsanspruchs ist lediglich der Zeitraum von Februar bis April 2008, und eben nicht für den Zeitraum davor. Ein Anspruch auf Minderung des Pachtzinses bestand nur bis zur Sanierung des Wasserschadens und Herstellung der Benutzbarkeit. In casu war dies Ende April 2008 der Fall.
Für das Ausmaß der Zinsminderung sind Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts entscheidend. Des Weiteren sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
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