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Zur Dreijahresfrist des § 5 Abs 2 WEG 2002
Mit „Erwerb“ isd § 5 Abs 2 WEG 2002 ist nicht nur die konstitutive Begründung von Wohnungseigentum durch Eintragung im Grundbuch, sondern auch der derivative Erwerb innerhalb der Dreijahresfrist gemeint.
Geschäftszahl
OGH 06.11.2013, 5 Ob 125/13p
Norm
§ 5 Abs 2 WEG 2002
Leitsatz
Quintessenz:
Mit „Erwerb“ isd § 5 Abs 2 WEG 2002 ist nicht nur die konstitutive Begründung von Wohnungseigentum durch Eintragung im Grundbuch, sondern auch der derivative Erwerb innerhalb der Dreijahresfrist gemeint. Eine einschränkende Auslegung, die derivative Erwerbsvorgänge außen vor lässt, wird abgelehnt, weil sie dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde.
OGH: Laut § 5 Abs 2 WEG 2002 kann bis zum Ablauf einer dreijährigen Frist nach Begründung von Wohnungseigentum, von einer Person (oder auch von einer Eigentümerpartnerschaft) ein Abstellplatz für eine Kraftfahrzeug erworben werden. Nach Ablauf dieser Frist steht es auch anderen Personen frei, Abstellplätze zu erwerben.
Im vorliegenden Fall vertrat der OGH die Ansicht, dass diese Beschränkung gerade für derivative Erwerbsvorgänge gelte. Eine derartige Auslegung harmoniere mit der Absicht des Gesetzgebers, derzufolge mit dem WEG erstmals die Begründung von selbstständigem Wohnungseigentum an Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge ermöglicht worden sei. Der OGH lehnte die einschränkende Auslegung des § 5 Abs 2 Satz 1 WEG 2002, wonach nur Wohnungseigentumsbegründungen erfasst werden, ab, da eine derartige Interpretation dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufe.
Sich auf die Entscheidungen 5 Ob 173/05k und 5 Ob 95/06s stützend, entschied somit der OGH, dass die maßgebliche Beschränkung des § 5 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 sowohl für die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum als auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb einer Dreijahresfrist zu gelten habe. Dadurch sollte gerade jene Priorität eingeräumt werden, die nötig ist, damit die Abstellplätze auch jenen Personen zukommen, die auf der Liegenschaft wohnen oder geschäftlich tätig sind.
Auch äußerte der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sowohl Art 5 StGG als auch Art 6 Abs 1 StGG würden nicht verletzt. Eingriffe in die Freiheit des Liegenschaftsverkehrs seien in diesem Fall unproblematisch, da nach Ablauf der Dreijahresfrist keine Erwerbsbeschränkungen bestehen würden.
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