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Zur Veräußerung von Kfz‑Abstellplätzen, an denen bereits Wohnungseigentum begründet ist
Da der abgeleitete Erwerb nicht den Beschränkungen des § 5 Abs 2 WEG 2002 unterliegt, ist auch die Veräußerung von Kfz‑Abstellplätzen, an denen bereits Wohnungseigentum begründet ist, hiervon nicht erfasst.
Geschäftszahl
OGH 02.10.2012, 5 Ob 164/12x
Norm
§§ 5, 6, 35, 45 ff WEG 2002
Leitsatz
Quintessenz:
Da der abgeleitete Erwerb nicht den Beschränkungen des § 5 Abs 2 WEG 2002 unterliegt, ist auch die Veräußerung von Kfz‑Abstellplätzen, an denen bereits Wohnungseigentum begründet ist, hiervon nicht erfasst.
OGH: Nicht nur die Bescheinigung der Baubehörde, sondern auch das diese ersetzende Gutachten eines Sachverständigen darf schon aufgrund der behördlich bewilligten Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers ausgestellt werden (§ 6 Abs 2 WEG 2002). Damit setzt die Einverleibung von Wohnungseigentum die Errichtung des Baus nicht voraus.
Für den Fall, dass die endgültige Nichterrichtung eines ursprünglich geplanten und in die Wohnungseigentumsbegründung einbezogenen Objekts feststeht, ist das dessen Untergang gleichzuhalten. Dies zieht dann in weiterer Folge auch das Erlöschen des Wohnungseigentums nach sich (§ 35 WEG 2002) und erzwingt die Neufestsetzung der Nutzwerte. In casu steht hinsichtlich der Kfz-Stellplätze deren dauernde Nichterrichtung nicht fest, daher kann die Neufestsetzung der Nutzwerte einer erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum an den verfahrensgegenständlichen Abstellplätzen nicht gleichgehalten werden.
Gemäß § 5 Abs 2 WEG 2002 bestehen Erwerbsbeschränkungen für Kfz-Abstellplätze. Diese gelten bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft, wobei diese Frist mit dem Tag des Einlangens des Grundbuchgesuchs für die erstmalige Wohnungseigentumsbegründung beginnt. Lediglich bei vorläufigem Wohnungseigentum iSd §§ 45 ff WEG 2002 beginnt die Frist erst mit dem Erwerb eines Anteils durch einen Fremden (§ 46 WEG 2002).
„Erwerb“ iSd § 5 Abs 2 WEG 2002 bedeutet nur die konstitutive Begründung von Wohnungseigentum durch Eintragung im Grundbuch. Der abgeleitete Erwerb unterliegt diesen Beschränkungen allerdings nicht. Die Veräußerung von Kfz-Abstellplätzen, an denen bereits Wohnungseigentum begründet ist, ist daher nicht vom Regelungsgegenstand des § 5 Abs 2 WEG 2002 erfasst.
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