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Dokument-ID: 130870
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 22. Protokolle, Akten, Sitzungspolizei und Strafen
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Protokolle, Akten sowie die Sitzungspolizei, Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen sind sinngemäß anzuwenden.