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Dokument-ID: 130871
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 23. Fristen
(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 111/2010)
(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.