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Dokument-ID: 130895
4. Abschnitt
Außerstreitgesetz (AußStrG)
4. Abschnitt
Rekurs
§ 45. Zulässigkeit des Rekurses
Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz können mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.