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Dokument-ID: 130903
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 53. Entscheidungsgrundlagen
Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung die Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht durch die Ergebnisse des Rekursverfahrens eine Berichtigung erfahren haben.