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Dokument-ID: 131011
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 139. Besondere Verfahrensbestimmungen
(1) Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
(BGBl. I Nr. 59/2017)
(2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.