Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Dokument-ID: 130974
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 106. Befragung des Kinder- und Jugendhilfeträgers
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.
(BGBl. I Nr. 59/2017)