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Dokument-ID: 130985
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 115. Anerkennung
Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 15/2013)