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Dokument-ID: 610192
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 131d. Antrag auf Nichtanerkennung
Die §§ 131b und 131c sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 158/2013)