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Dokument-ID: 131054

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 178.

idF BGBl. I Nr. 91/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2024

(1) Der Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten:

  1. die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz;
  2. die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift;
  3. den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen;
  4. die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (§ 800 ABGB).

(2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen:

  1. jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB); (BGBl. I Nr. 87/2015)
  2. jeder Grundbuchskörper, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen.

(3) Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (§ 176 Abs. 2) und die Bestimmung von Gebühren, vorgenommen werden.

(4) Wer glaubhaft macht, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Verstorbenen oder der Parteien käme, kann die gesonderte Ausfertigung der Anordnungen verlangen. Über eine Anordnung nach Abs. 2 Z 2 ist von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung herzustellen.
(BGBl. I Nr. 91/2024)

(5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei schutzberechtigten Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.
(BGBl. I Nr. 58/2018)

(6) Enthält der Einantwortungsbeschluss eine Begründung zur Erbrechtsfeststellung, so hat die für Personen, die nicht Partei des Feststellungsverfahrens waren, bestimmte Ausfertigung insoweit keine Begründung zu enthalten.

(7) Auf Antrag ist den Parteien auch eine Amtsbestätigung (§ 186 Abs. 1) mit den Angaben nach Abs. 1 auszustellen.