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Dokument-ID: 771128
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 191. Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
(BGBl. I Nr. 87/2015)