Dokument-ID: 116350

Vorschrift

Bauträgervertragsgesetz (BTVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Zahlung nach Ratenplan

idF BGBl. I Nr. 56/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2008

(1) Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Abs. 2 festgelegten Bauabschnitte fällig werden.

(2) Zu nachstehenden Terminen sind höchstens folgende Teile des Preises fällig:

  1. im Ratenplan A (§ 9 Abs. 4):
    1. 15 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;
    2. 35 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;
    3. 20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;
    4. 12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;
    5. 12 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;
    6. 4 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und
    7. der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat;
  2. im Ratenplan B (§ 9 Abs. 4):
    1. 10 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;
    2. 30 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;
    3. 20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;
    4. 12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;
    5. 17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;
    6. 9 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und
    7. der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat. (BGBl. I Nr. 56/2008)

(3) Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.
(BGBl. I Nr. 56/2008)

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch den Erwerber sinngemäß anzuwenden.