Dokument-ID: 116355

Vorschrift

Bauträgervertragsgesetz (BTVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers

idF BGBl. I Nr. 7/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat.