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Dokument-ID: 116355
Bauträgervertragsgesetz (BTVG)
§ 15. Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers
Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat.