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Dokument-ID: 181092
Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz)
§ 12. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 4 Abs. 4, des § 6 Abs. 1 Z 3 und des § 6 Abs. 3, soweit dieser sich auf den Bundesminister für Inneres bezieht, der Bundesminister für Inneres;
im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.