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Dokument-ID: 181083
Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz)
§ 3. Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters
Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:
- Adressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);
- Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);
- Adressen der Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt C der Anlage); (BGBl. I Nr. 125/2009)
- Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);
- Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);
- Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);
- Beschreibung von sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt G der Anlage); (BGBl. I Nr. 125/2009)
- Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;
- Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und deren Beschreibungen;
- Beschreibung von Energieausweisen für Gebäude, Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten (Abschnitt H der Anlage). (BGBl. I Nr. 125/2009)