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Dokument-ID: 181088
Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz)
§ 8. Anonymisierung von personenbezogenen Daten
Das Merkmal gemäß Abschnitt F Z 4 und Abschnitt H Z 5 der Anlage darf nach Eintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 Abs. 3) sein. Die Daten der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind.
(BGBl. I Nr. 125/2009)