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Dokument-ID: 187000

Vorschrift

Ehegesetz (EheG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Annahme an Kindes Statt

idF dRGBl. I S 807/1938 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1938

Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.