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Dokument-ID: 160974

Vorschrift

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

§ 100. Höhe und Einbehaltung der Steuer

idF BGBl. I Nr. 110/2023 | Datum des Inkrafttretens 22.07.2023

(1) Die Abzugsteuer gemäß § 99 beträgt 20 %, bei Einkünften gemäß § 99 Abs. 1 Z 6 und 7 jedoch 27,5 %. In den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 20 % von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Abzugsteuer 25 %. (BGBl. I Nr. 110/2023)

(1a) Ist der Schuldner der Abzugsteuer (§ 100 Abs. 2 erster Satz) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, gilt Folgendes:

  1. In den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 24 % für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und 23 % für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte.
  2. In den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 6 und 7 kann die Abzugsteuer in Höhe der Steuersätze gemäß Z 1 einbehalten werden.
    (BGBl. I Nr. 110/2023)

(2) Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte gemäß § 99 Abs. 1. Der Schuldner dieser Einkünfte (in den Fällen des § 99 Abs. 3 die zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99.

(3) Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn

  1. der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 2 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder (BGBl. I Nr. 118/2015)
  2. der Empfänger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des § 99 Abs. 3 die zum Steuerabzug zugelassene Person) die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

(4) Der Steuerabzug ist vom Schuldner vorzunehmen,

  1. bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen, (BGBl. I Nr. 111/2010)
  2. bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2 am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird,
  3. bei Einkünften im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eines § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder eines § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden ausländischen Gebildes. (BGBl. I Nr. 110/2023)