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Dokument-ID: 160983

Vorschrift

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

§ 107. Steuerabzug bei Einkünften im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden

idF BGBl. I Nr. 113/2024 | Datum des Inkrafttretens 20.07.2024

(1) Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mit

  1. dem einem Infrastrukturbetreiber gemäß Abs. 2 Z 1 eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3 Z 1) zu nutzen, sowie
  2. dem einem Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 2 eingeräumten Recht, Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen und Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hochwasserschutzanlagen) im öffentlichen Interesse (Abs. 3 Z 2) zu nutzen,

unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 11) beantragt wird.

  1. (2) Infrastrukturbetreiber sind:
    1. Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010);
    2. Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011);
    3. dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben;
    4. Fernwärmeversorgungsunternehmen; das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben.
  2. Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 2 sind:
    1. Gebietskörperschaften;
    2. Wassergenossenschaften (§§ 73 ff WRG 1959);
    3. Wasserverbände (§§ 87 ff WRG 1959);
    4. juristische Personen des Privatrechts, an denen eine Körperschaft gemäß lit. a bis c mehrheitlich beteiligt ist und deren Zweck die Errichtung oder der Betrieb einer Hochwasserschutzanlage ist;
    5. Elektrizitätsunternehmen (Z 1 lit. a).

(3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt unter folgenden Voraussetzungen im öffentlichen Interesse:

  1. Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten (Abs. 1 Z 1), wenn diese von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des ELWOG 2010, des GWG 2011 oder des MinroG durchgeführt werden.
  2. Bei Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (Abs. 1 Z 2), wenn die Dienstbarkeit von der Wasserrechtsbehörde zwangsweise eingeräumt wurde oder eingeräumt hätte werden können, weil dies überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt (§ 63 lit. b WRG 1959).

(4) Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung, für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz, für die Abgeltung von Räumungskosten und Folgeschäden oder für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

(5) Die Abzugsteuer beträgt 10 %.

(6) Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 7) haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer.

(7) Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an das Finanzamt abzuführen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abzugsverpflichteten zuständig ist oder zuständig wäre. Wird die Zahlung nicht durch den Schuldner der Einkünfte selbst, sondern durch eine andere dafür zuständige Einrichtung vorgenommen, kann die Einbehaltung und Abfuhr der Steuer sowie die Anmeldung (Abs. 8) auch durch diese Einrichtung erfolgen.

(8) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der Frist des Abs. 7 dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgende Daten bekannt zu geben:

  1. Vor- und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung;
  2. Wohnsitz oder Sitz;
  3. Falls vorhanden: Steuernummer;
  4. Bei natürlichen Personen: Die Sozialversicherungsnummer, wenn keine Steuernummer angegeben wird. Besteht keine Sozialversicherungsnummer, ist das Geburtsdatum anzugeben.

(9) Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten oder Steuerschuldner gilt vorbehaltlich des Abs. 11 die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Abs. 1 als abgegolten.

(10) Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn

  1. der Abzugsverpflichtete die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 6 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
  2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

(11) Auf Antrag ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33 % der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage (Abs. 4) anzusetzen.

(BGBl. I Nr. 113/2024)