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Dokument-ID: 129229
Exekutionsordnung (EO)
§ 363. Schadenersatz bei Mutwilligkeit
Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 63a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 86/2021)