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Dokument-ID: 1093856
Exekutionsordnung (EO)
§ 82a. Erhöhung der Entlohnung
Die Regelentlohnung nach § 82 erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens oder den für den Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.
(BGBl. I Nr. 86/2021)