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Dokument-ID: 1093865
Siebenter Titel
Exekutionsordnung (EO)
Siebenter Titel
Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 84a. Verwertung
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind
- auf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,
- auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und
- auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen
anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 86/2021)