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Dokument-ID: 1093881
Exekutionsordnung (EO)
§ 135a. An Verwalter übergebene Liegenschaft
Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 im öffentlichen Buch angemerkt wurde.
(BGBl. I Nr. 86/2021)