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Dokument-ID: 129040
Exekutionsordnung (EO)
§ 238. Liegenschaftsanteile und Baurechte
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 86/2021)