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Dokument-ID: 1093879
Exekutionsordnung (EO)
§ 96. Liegenschaftsanteile und Baurechte
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile und Baurechte anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 86/2021)