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Dokument-ID: 129050

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 247. Zustellung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Mit Ausnahme des eine Exekution bewilligenden Beschlusses können alle Zustellungen an Bergbauunternehmer oder Bergbauberechtigte, welche im Laufe einer auf Gegenstände des Bergwerkseigentums geführten Exekution vorkommen, an den zur Besorgung der Verwaltung des Bergbaues bestellten Bevollmächtigten bewirkt werden.

(BGBl. I Nr. 86/2021)