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Dokument-ID: 128907
Exekutionsordnung (EO)
§ 107. Auswahl des Zwangsverwalters
Bei der Auswahl des Zwangsverwalters hat das Gericht weiters allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Steuer- und Arbeitsrechts, zu berücksichtigen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)