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Dokument-ID: 128937
Exekutionsordnung (EO)
§ 132. Rekurs
Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:
- die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) und
- der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122)
findet ein Rekurs nicht statt.
(BGBl. I Nr. 86/2021)