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Dokument-ID: 1093880
Exekutionsordnung (EO)
§ 99c. Folgen der Aufschiebung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung
Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist § 130 sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben.
(BGBl. I Nr. 86/2021)