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Dokument-ID: 1093891
Exekutionsordnung (EO)
§ 331. Verwertung
(1) Die Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.
(2) Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:
- die Verpachtung eines Unternehmens,
- der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,
- die Zwangsverwaltung,
- der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und
- die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.
(BGBl. I Nr. 86/2021)