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Dokument-ID: 1093901
Exekutionsordnung (EO)
§ 341. Unternehmen
(1) Unternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verwertet werden.
(2) Das Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot,
- das Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten,
- den Unternehmensgegenstand zu ändern,
- den Betrieb des Unternehmens einzustellen,
- über Sachen und Rechte des Unternehmens zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern,
- Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des Unternehmens zu begründen.
(3) Gegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.
(BGBl. I Nr. 86/2021)