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Dokument-ID: 129055
Exekutionsordnung (EO)
§ 251. Weitere unpfändbare Sachen
- Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden,
- Kreuzpartikel und Reliquien mit Ausnahme ihrer Fassung.
(2) Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.