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Dokument-ID: 129075
Exekutionsordnung (EO)
§ 262. Pfändung bei Dritten
Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Verpflichteten, die sich in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.