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Dokument-ID: 129084
Exekutionsordnung (EO)
§ 269. Gutgläubiger Eigentumserwerb
Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand.
(BGBl. I Nr. 86/2021)