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Dokument-ID: 1093916
Fünfter Teil
Exekutionsordnung (EO)
Fünfter Teil
Anfechtung von Rechtshandlungen
§ 438. Anfechtungsrecht
Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den folgenden Bestimmungen zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. §§ 36, 38 und 42 IO sind anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 86/2021)