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Dokument-ID: 1093934

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

Sechster Teil
Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher

Erster Abschnitt
Vollzugsgebühr

§ 454. Gebührenpflicht

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 455 zu entrichten.

(2) Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.

(3) Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des § 252d Abs. 1 Z 2 und 3, nicht jedoch im Fall des § 249a Abs. 1 Z 4.

(BGBl. I Nr. 86/2021)