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Dokument-ID: 1093961
Exekutionsordnung (EO)
§ 477. Auflage des Vollzugsgebietsplans
Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)