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Dokument-ID: 1093962
Exekutionsordnung (EO)
§ 478. Änderung des Vollzugsgebietsplans
Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.
(BGBl. I Nr. 86/2021)