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Dokument-ID: 671040

Vorschrift

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge

idF BGBl. I Nr. 33/2014 | Datum des Inkrafttretens 13.06.2014

Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 vom Vertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen akzessorischen Vertrag. Außer den in §§ 15 und 16 angeführten Zahlungen dürfen dem Verbraucher daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden.