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Dokument-ID: 179048
Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG)
§ 11. Plombe
Die Tagebuchzahl unerledigter Grundbuchsstücke ist unter Beifügung der Jahreszahl in der Aufschrift der Einlage, in der eine Eintragung stattfinden soll, als Plombe ersichtlich zu machen.