Dokument-ID: 179048

Vorschrift

Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Plombe

idF BGBl. Nr. 550/1980 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1981

Die Tagebuchzahl unerledigter Grundbuchsstücke ist unter Beifügung der Jahreszahl in der Aufschrift der Einlage, in der eine Eintragung stattfinden soll, als Plombe ersichtlich zu machen.