Dokument-ID: 804724

Vorschrift

Grundstückswertverordnung (GrWV)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Inkrafttreten

idF BGBl. II Nr. 291/2019 | Datum des Inkrafttretens 02.10.2019

(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2019, treten mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Tag entsteht. § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2019, können auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld am Tag des Inkrafttretens bereits entstanden ist, wenn

  • eine Abgabenerklärung nach diesem Tag vorgelegt wird (§ 10) oder
  • eine Selbstberechnung nach diesem Tag erfolgt (§ 11) oder
  • der Steuerschuldner dies bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt.

(BGBl. I Nr. 44/2019)